Tankgutscheine
Rolf Kopel | 22. Januar 2007Durch die Änderung der Entfernungspauschale sieht es für Arbeitnehmer mit Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seit Beginn des Jahres ja ziemlich schlecht aus. Deutliche Kürzungen hat dies mit sich gebracht und im Gegenzug eine deutliche Mehrbelastung für den Arbeitnehmer. Tankgutscheine, die Sie an Ihre Mitarbeiter ausgeben, können ein netter Ausgleich dafür sein. Sofern die Tankgutscheine nicht höher als 44 € monatlich sind, können diese von Ihnen als Betriebsausgaben abgesetzt werden…und für Ihre Arbeitnehmer sind sie komplett steuerfrei.
Uns würde interessieren, wie das bei Ihnen im Unternehmen aussieht.
Geben Sie Ihren Mitarbeitern schon solche Tankgutscheine oder wäre das eine Option für die Zukunft?
Teilen Sie uns Ihre Meinung mit!
von: Rolf Kopel
Am 25. Januar 2007 um 13:58 Uhr
Wir haben hierzu bereits Überlegungen angestellt, aber bisher die Umsetzung aufgrund der Bestimmungen etwas schwierig erscheinen lassen. Hier ist zu nennen: Genaue Angabe der Kraftstoffart und Liter, aber nicht Betrag. Wie behandle ich Preisschwankungen? Dies lässt das
System in der Abwicklung kompliziert erscheinen. Ansonsten ist es sehr interessant. Hinweise
zur einfachen Abwicklung wären hier sicher hilfreich, vielleicht auch über diese Plattform.
Am 28. Februar 2007 um 14:16 Uhr
Wir verfahren bzgl. Tankgutscheinen folgendermassen:
Wir haben mit einer BP-Tankstelle eine Vereinbarung getroffen. Diese Tankstelle hat für jeden Mitarbeiter eine Tankkarte ausgestellt mit Pin-Nr. Jeder Mitarbeiter tankt nun monatlich Benzin im Wert von 44,–. Die Tankstelle stellt am Ende des Monats eine Rechnung an unser Unternehmen aus mit detaillierten Angaben, welcher Mitarbeiter wann wieviel zu welchem Literpreis getankt hat. Aufgrund dieser Rechnung erstellen wir rückwirkend einen sog. Tankgutschein (Worddokument) mit der individuellen Liter-Anzahl jedes Mitarbeiters. Für unsere Verwaltung bedeutet dies natürlich Mehraufwand gegenüber der früheren Regelung, als der Wert von 44,– auf dem Tankgutschein stehen durfte.
Wichtig ist, dass jeder Mitarbeiter jeden Monat für 44,– tankt, er darf nicht über- und nicht unterschreiten, d.h. er darf z.B. im Urlaubsfall nicht sammeln.
Ich bin mir nicht sicher, ob diese Verfahrungsweise einer Prüfung durch die Finanzbehörde standhält und bin für Tipps und andere Vorschläge dankbar.
Am 5. März 2007 um 22:07 Uhr
Hallo Frau Herrschuh,
Ihre Mitarbeiter erhalten keine Sachzuwendung, sonder ein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt.
Nur wenn die Mitarbeiter eine Gutschein, mit nur der Literangabe erhalten, dann handelt es sich um ein Sachbezug. Damit die 44 Euro nicht überschritten werden, da z.B. der Literpreis stark schanken kann, sollte eine Literangabe gewählt werden, die in der Regel unter 44 Euro bleibt.
Auch könnte eine Zusahlung durch den Mitarbeiter bei überstangen der Sachzuwendung gewählt werden, z.B. im Rahmen der Lohnabrechnung Nettoabzug. Somit sollte die Sachzuwendung immer unterhalb bzw. bei 44 Euro liegen.
Am 29. Mai 2007 um 09:58 Uhr
Herr Steiner,
die Sache verhält sich relativ leicht. Sie müssen die Mitarbeiter befragen was für eine Sorte Kraftstoff sie benötigen. Da der Wert am Tag der Übergabe wichtig ist, rufen sie vor der Übergabe ihre Tankstelle an, fragen nach dem Preis der Karftstoffsorten je Liter. Vermerken diese Rückfrage mit Datum und stellen jetzt die Gutscheine aus.
Wann die Gutscheine eingelöst werden und wie hoch dann die Summe ist spielt letztendlich für den Sachbezug keine Rolle.
Dies alles haben wir in EDV hinterlegt, so das die Ausstellung relativ einfach ist.
Rückfragen gerne an mich möglich.
Frau Herschuh,
hier stimme ich Herrn Meyer zu, wenn sie dies so handhaben ist dies voll Lohnstuer- und Sozialversicherungspflichtig. Die Übergabe von Tankkarten ist gleichzusetzen wie Bargeld, da der Wert vorgegeben wurde und nicht die Sache, bsp. 30 Liter Diesel.
Sie dürfen nur Gutscheine mit der entsprechenden Sachbezeichung dem Arbeitnehmern übergeben. Ansonsten siehe oben.
Am 28. August 2007 um 17:22 Uhr
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
wie umständlich kann man eigentlich noch arbeiten:
Zunächst wissen sie doch gar nicht ob ihr Mitarbeiter für 44,- € Platz in seinem Tank hat. Wenn sie ihm einen
Tankgutschein von 44,-€ geben und er kann das nicht ausnutzen dann ist er das erste Mal verärgert.
Sie haben als Unternehmer in der Regel eine Tankstelle bei der sie auf ein Konto Tanken und die Tankstelle genießt ihr Vertrauen.
Vorschlag: Wenn sie ihrem Mitarbeiter einen blanko Gutschein in die Hand drücken auf dem die Bemerkung steht, daß er in keinem Fall über 44,-€ Tanken darf dann sind doch alle Informationen vorhanden.
Der Mitarbeiter unterschreibt den Tankbeleg und den Gutschein. Die beiden Belege gehen mit der Monatsrechung an die Fibu des Unternehmens und die Fibu trägt die getankten Liter ein.
Somit sind sie unabhängig von Datum und genügend freiem Tankraum der Mitarbeiter geht dann Tanken wenn er die 44,-€ benötigt. Sie geben ihm einen Tankgutschein pro Monat.
Am 4. September 2007 um 15:13 Uhr
Hallo Herr Maier,
hört sich immer interesant an aber sollten die Finanzverwaltung ihr verfahren lesen ist sicher das sie in der nächsten Prüfung Nachzahlungen drin sind, auf dem Gutschein darf und dies ist gesetzlich geregelt, kein Betrag auch keine Höchstsumme in irgeneiner Bemerkung draufstehen. Desweiteren würde ich öffentlich nicht zum Betrug verleiten und dies ist dieses Verfahren nun mal. Die Rechtsprchung und Gestzgebung hat sich hier eindeutig herausgebildet das der Wert am Tag der Übergabe entscheident ist und nicht der Wert bei Einlösung eines Gutscheines beim Sachbezug.
Das Verfahren ist deswegen ansich einfach. Der Prüfer kann hier unterlagen verlangen wann und was zu welcher Menge als Gutschein überreicht wurde. Dieses Umständlicher Verfahren wurde gerade wegen der Vergangeheit und der daruas resultierend Möglichkeit des Betruges so gestaltet. Wenn Unternehmen weiter in diese Richtung gehen und wieder nicht Gesetzeskomform arbeiten, zumindest öffentlich, wird wohl über kurz oder lang es auch hier wieder Beschränkungen geben.
Deswegen es ganz einfach sich hier an die vorgegebenen Vorschriften zuhalten. Fragen dürfen gerne an mich weiter gestellt werden.
Am 4. September 2007 um 19:31 Uhr
Sehr geehrter Herr Idler,
besten Dank für ihre Antwort und die Hinweise zu den Bestimmungen Wir haben eine Tankstelle und wir wurden mit vielen verschiedenen Gutscheinen konfrontiert. Ich hatte nicht gewußt wo ich mich hinwenden sollte um zu erfahren was eigendlich auf dem Gutschein stehen darf und was nicht. Besten Dank für die präzise Auskunft. Können sie mir kurz schreiben, wo ich das mit den Gutscheinen nachlesen kann?
Am 11. September 2007 um 07:08 Uhr
Ich habe noch eine weitere Idee, wie man das in der Praxis lösen könnte.
Es steht doch nirgendwo, daß man dem Mitarbeiter nur einen Gutschein geben darf.
Wenn er ein einen Stapel mit 5- und 1-Liter Gutscheinen bekommt, kann er an der Tankstelle doch selber darauf achtgeben, wie viele er einlösen darf. Den Rest kann er anschl. vernichten.
Wäre das so praktikabel und legal?
Am 18. September 2007 um 09:18 Uhr
Sehr geehrter Herr Maier,
die Gutscheine gelten als Sachbezug und fallen unter den § 8 Abs. 2 EStG, H 31 im Zusammenhang mit den Richtlnien 104 a Abs. 3. (Zufluss des Sachbezuges) und hier wieder mit verweis auf den § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG.
Als Laie nicht immer leocht verständlich, aber kurz es muss die genaue Menge, die Art nach konkret Bezeichneter Ware oder Dienstleistung genannt sein, Benzin allein reicht nicht aus, sonder eben Normal oder super oder Diesel oder Ethanol usw.
und an den Steuersparer
ja man kann jederzeit auch mehr als einen Gutschein im Monat ausgeben, man muss jediglich darauf achten das die in der Summe in einem Monat ausgebenen Gutscheine bei der Übergabe nicht mehr als 44 Euro kommen.
Am 21. September 2007 um 23:04 Uhr
Sehr geehrte Teilnehmer dieser wunderbaren Seite.
Ich praktiziere nun seit einem halben Jahr die Gutscheinsache und gehe so vor, dass ich den Angestellten selbst den Gutschein vor Ort vollends ausfüllen lasse. Für Literzahl und Kraftsoffart lasse ich im Gutschein eine Lücke offen die die Mitarbeiter dann ausfüllen. Den Mitarbetern habe ich gesagt dass sie einfach einen Sicherheitsabstand von den 44 euro halten sollen. Dies klappt auch ganz gut.
Ob das ein Prüfer so gelten lässt weiß ich nicht vor allem seitdem ich die Kommentare oben gelesen habe.
Kann mir jemand darüber Auskunft geben?
Was mich aber in den letzten Tagen noch mehr erschreckt hat ist, dass es laut meines Lohnbüros nicht erlaubt sein soll für die Abwicklung der Tankgutscheine eine Tankkarte zu benutzen, weil diese wiederum steuerlich dem Bargeld gleichgestellt werden. Hat hier jemand einen Vorschlag wie man dies einwandfrei handhabt. Meine Tankstelle benötigt irgendeine Karte ,sonst bekommen die das nicht hin. Gibt es andere Beispiele. Z.B. das die Tankstelle den Berag einfach vom Konto einzieht.
Würde mich sehr freuen, wenn da jemand was wüßte.
Am 30. September 2007 um 00:57 Uhr
Hallo Herr Maier,
wieso sollten die Mitarbeiter verärgert sein. Der Arbeitgeber gibt schließlich einen freiwilligen Sachbezug zum Gehalt oder Lohn dazu. Freiwillige Soziale Aufwendung kann man dieses auch nennen.
Hallo Herr Christof,
Sie können bei einer Tankstellen in der nähe Ihres Betriebes ein Kundenkonto einrichten lassen. Auf diesen können Ihre Mitarbeiter den Gutschein verrechnen lassen. Die Abrechnung der Tankstellen erfolgt dann mit Ihnen als Arbeitgeber.
Übrigens ein Problem welches noch auftreten könnte, aber wegen des Aufwandes und der höhe des Betrages bei Tankgutscheinen, können sog. Bonuspunkte ein Problem werden. z.B. Shell vergibt auf eine Shell oder ADAC Karte Punkte. Lassen sich Mitarbeiter diese Punkte auf Ihre Karten um zusammenhang mit dem Tankgutschein gutschreiben und der Betrag liegt bei 44 Euro (ohne auf dem Gutschein vermerkt), dann könnte die Bonuspunkte zum Sachbezug hinzu gerechnet werden.
Somit könnte man incl. der Bonuspunkte dann über den Sachbezugswert von 44 Euro kommen.
Ist nicht wahrscheinlich dass ein Prüfer dieses prüfen wird, es gibt aber zu der Problematik von Bonuspunkte usw. schon entsprechende Urteile. Bonusmeilen bie Kreditkarten als weiteres Beispiel.
Am 6. Mai 2008 um 13:51 Uhr
Hallo Hr. Idler!
Die suche nach praktikablen Lösungen zum Thema Tankgutscheine führte mich auf diese Seite. In Ihrem Beitrag vom 29.05.2007 schrieben sie, dass der Literpreis am Tag der ausgabe der Tankgutscheine festgehalten wird und somit relevant für die Abrechnung ist. Hält dies auch in der Praxis den Prüfungen durch das Finanzamt stand, wenn der Mitarbeiter beispielsweise zu einem Zeitpunkt mit wesentlich höheren Benzinpreisen tankt und damit die 44-Eu-Marke überschreitet? Es wäre nett hierzu genauen Gesetztestext ins das Forum zu stellen.
Danke Fr. Wilbat
Am 1. Juli 2008 um 09:58 Uhr
Tolle Ausführungen!
Ich habe das Problem, dass ein Arbeitgeber ca. 30 Arbeitnehmer hat, die im ganzen Bundesland verstreut wohnen. Einsatzorte der AN sind ebenfalls unterschiedlich. Die AN fahren per Sammeltransport bzw. mit Firmenfahrzeugen zum Einsatzort. Wie soll der AG solche Vereinbarungen mit Tankstellen treffen, wenn es nicht möglich ist, sich an ein oder zwei Tankstellen zu binden???
Keine Ahnung wie das umgesetzt werden soll.
Bitte um Antwort, wenn jemand eine Lösung hat.
Gruß P. Brasch
Am 22. Juli 2008 um 16:18 Uhr
Hallo,
gibt es Einschränkungen für die Aushändigung eines Tankgutscheins im Bezug auf die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz?
Konkret: der AN wohnt nur 1 km vom Arbeitsplatz entfernt, ist ein Tankgutschein als freiwillige soziale Aufwendung trotzdem rechtens?
Unser Steuerberater sagt nein
Danke für alle fachlichen Hilfen
F. Scheffler