Vorsicht bei mehreren Minijobs
Rolf Kopel | Dienstag, den 6. Februar 2007Unkenntnis schützt vor Strafe nicht. Auch wenn Sie als Arbeitgeber nicht wissen, dass einer Ihrer Beschäftigten mehrere Minijobs hat, können Sie sich einer nachträglichen Zahlung an die Sozialversicherung nicht entziehen. Das gilt vor allem dann, wenn Ihr Mitarbeiter durch Zusammenrechnung mehrerer Minijobs versicherungspflichtig ist. Grundsätzlich ist die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe durch die Einzugstelle umzusetzen.
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