Vorsicht bei mehreren Minijobs

Rolf Kopel | 6. Februar 2007

Unkenntnis schützt vor Strafe nicht. Auch wenn Sie als Arbeitgeber nicht wissen, dass einer Ihrer Beschäftigten mehrere Minijobs hat, können Sie sich einer nachträglichen Zahlung an die Sozialversicherung nicht entziehen. Das gilt vor allem dann, wenn Ihr Mitarbeiter durch Zusammenrechnung mehrerer Minijobs versicherungspflichtig ist. Grundsätzlich ist die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe durch die Einzugstelle umzusetzen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.
Sie sollten deshalb bei Beginn der Beschäftigung schriftlich abfragen, ob Ihr Arbeitnehmer bereits bei einem anderen Arbeitgeber geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist.
Wie sieht das bei Ihnen aus? Ist es in Ihrem Unternehmen schon vorgekommen, dass Sie erst im Nachhinein von einem Ihrer Mitarbeiter erfahren haben, dass er mehrere Minijobs ausübt? Klären Sie dieses mögliche Problem bereits immer im Vorfeld ab? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen!

von: Rolf Kopel

Eine Reaktion zu “Vorsicht bei mehreren Minijobs”

  1. Ivonne vom Job - forum

    Zum Glück hatten wir diesen Fall noch nicht. Haben bei der Einstellung bisher allerdings versäumt, den Arbeitnehmer zu fragen ob er noch anderweitig beschäftigt ist. Wir werden in Zukunft dies schriftlich Abfragen.

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