Von der Vollzeitkraft zur Aushilfskraft

Rolf Kopel | 14. Februar 2007

Angenommen, einer Ihrer Mitarbeiter geht mit 63 Jahren in den Ruhestand. Weil er nicht ganz aufhören möchte zu arbeiten und Sie seine Erfahrung weiterhin nutzen wollen, beabsichtigen Sie, ihn als Aushilfe für Ihr Unternehmen weiter zu beschäftigen. Da der „Ruheständler“ aber vor allem in den ersten Wochen vermutlich noch sehr viel zu tun haben wird, könnte es passieren, dass er die Hinzuverdienstgrenze von 350 €/Monat überschreitet und so seine Vollrente gefährdet. Zweimal im Jahr darf er das allerdings, ohne den Verlust seiner Pension fürchten zu müssen.
§ 34 Abs. 2 SGB VI regelt, dass eine solche Überschreitung in 2 Monaten pro Kalenderjahr möglich ist, beispielsweise im Rahmen von Urlaubsvertretung oder Weihnachtsgeschäft.
Die Regelung gilt im Übrigen ausschließlich für Rentner, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Rentner, die über 65 Jahre alt sind, dürfen unbegrenzt dazu verdienen.

von: Rolf Kopel

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