Keine Minderung von Sonderleistungen bei Streik
Rolf Kopel | Mittwoch, den 21. Februar 2007Nimmt Ihr Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen Streik teil, führt das zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Währenddessen hat er keinen Anspruch auf Lohn,
seine Ansprüche auf tarifliche Sonderleistungen können Sie als Arbeitgeber ebenfalls mindern. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihnen eine solche Minderungsbefugnis auch zusteht. Diese muss sich nach Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbeständen richten.
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