Keine Minderung von Sonderleistungen bei Streik
Rolf Kopel | 21. Februar 2007Nimmt Ihr Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen Streik teil, führt das zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Währenddessen hat er keinen Anspruch auf Lohn,
seine Ansprüche auf tarifliche Sonderleistungen können Sie als Arbeitgeber ebenfalls mindern. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihnen eine solche Minderungsbefugnis auch zusteht. Diese muss sich nach Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbeständen richten.
Gilt für Ihr Unternehmen ein Manteltarifvertrag und wurde darin beispielsweise eine „Maßregelungsklausel“ vereinbart, in der ein Arbeitsverhältnis durch die Arbeitskampfmaßnahme als nicht ruhend gilt, dürfen Sie Streiktage nicht wie Ruhezeiten behandeln. Eine Kürzung von Lohn, Jahresprämien oder Urlaubsgeld ist im Falle einer solchen tariflichen Maßregelungsklausel nämlich grundsätzlich unzulässig.
von: Rolf Kopel