Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einstellung von Ein-Euro-Jobbern
Rolf Kopel | 6. März 2007Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat ein Unternehmen bei mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vor jeder Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Nicht anderes gilt für die Einstellung von so genannten Ein-Euro-Jobbern.
Für den Begriff der Einstellung kommt es nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis an, in dem die im Betrieb tätigen Personen zum Arbeitgeber stehen. Vielmehr löst die Eingliederung dieser Personen in den Betrieb das Mitbestimmungsrecht aus. Für die Anwendung des § 99 BetrVG kommt es nicht darauf an, dass so genannte Ein-Euro-Jobber kein Arbeitsverhältnis begründen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats dient vornehmlich den Interessen der schon vorhandenen Belegschaft.Deren mögliche Gefährdung beruht auf der tatsächlichen Eingliederung eines neuen Mitarbeiters und hängt nicht davon ab, auf welcher Rechtsgrundlage dieser tätig werden soll. Entscheidend ist, dass die Ein-Euro-Jobber wie Arbeitnehmer eingesetzt werden, weisungsgebunden sind und in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert werden. Nach § 99 BetrVG hat der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat die vorgeschriebenen Informations- und Auskunftspflichten betreffend die Person eines jeden Ein-Euro-Jobbers zu erfüllen sowie unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen in jedem Einzelfall Auskunft über die Auswirkungen der Beschäftigung dieser Mitarbeiter auf Betrieb und Belegschaft zu geben.
Dem Mitbestimmungsrecht steht daher auch nicht entgegen, das der Betriebsrat sich mit der Beschäftigung von Ein-Euro-Jobbern grundsätzlich einverstanden erklärt hat.
von: Rolf Kopel