Urlaubsfestlegung durch Arbeitgeber
Rolf Kopel | 20. März 2007Kündigen Sie einem Mitarbeiter außerordentlich, müssen Sie immer mit der Unwirksamkeit der Kündigung rechnen. Deshalb können Sie vorsorglich Urlaub für Ihren Mitarbeiter festlegen, bis über die Unwirksamkeit entschieden ist. Kündigt aber Ihr Mitarbeiter, besteht nach der allgemeinen Rechtsmeinung kein Beschäftigungsanspruch mehr. Sie können Ihren Mitarbeiter dann zum Zwecke der Urlaubseinbringung einseitig freistellen. Im Falle einer einvernehmlichen Freistellung kann Ihr Arbeitnehmer nachträglich keinen Urlaub mehr einbringen.
Umfasst der Urlaub weniger Tage als die Restvertragslaufzeit, liegt trotz fehlender datumsmäßiger Bestimmung eine wirksame Urlaubsfestsetzung vor und der Urlaub beginnt sofort.
Bemüht sich Ihr Mitarbeiter, der während der Kündigungsfrist freigestellt ist, nicht um Urlaub, verfällt der Urlaub wegen der Untätigkeit des Mitarbeiters. Ein Abgeltungsanspruch besteht dann nicht.
von: Rolf Kopel