Mitbestimmung bei Verkürzung der Arbeitszeit

Rolf Kopel | 3. April 2007

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen mit den Mitarbeitern eine einvernehmliche Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit vereinbart haben, löst dies generell keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus. Dies gilt jedenfalls, soweit damit nicht die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs verbunden ist. Sofern lediglich eine Stundenreduzierung der Wochenarbeitszeit vorgenommen wird, handelt es sich dabei nicht um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Es fehlt in einem solchen Fall regelmäßig an einer Einschränkung des Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen. Eine Betriebsänderung ist nur dann anzunehmen, wenn wesentliche Nachteile für die Belegschaft nachgewiesen werden können. Nur dann ist auch die Einrichtung einer Einigungsstelle und somit eine Mitbestimmung denkbar. Die einvernehmlichen Stundenreduzierungen sind jedenfalls keine Betriebsänderung. Allein die geringere Ausnutzung von Betriebsanlagen durch die reduzierte Arbeitszeit der Mitarbeiter genügt diesen Ansprüchen nicht.

von: Rolf Kopel

Einen Kommentar schreiben