Lohn: Freiwilliger Gehaltsverzicht
Oliver Stilz | 17. April 2007Wenn Ihr Unternehmen finanzielle Schwierigkeiten hat, hilft eventuell ein Gehaltsverzicht Ihrer Mitarbeiter über die größten Probleme hinweg. Dabei müssen Sie in der Lohn- und Gehaltsabrechnung aufpassen: Denn es handelt sich nur dann um einen Gehaltsverzicht, wenn Ihre Mitarbeiter endgültig auf Teile des Gehalts verzichten. Verzichten sie dagegen auf Teile des Barlohns, und erhalten dafür Sachbezüge, wurde das Gehalt lediglich umgewandelt.
Beim echten Gehaltsverzicht müssen Sie als Arbeitgeber mit Ihren Arbeitnehmern einen freiwilligen Gehaltsverzicht als Sanierungsbeitrag zur Gesundung Ihres Unternehmens vereinbaren. Dann unterliegt nur der geminderte Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug. Das betrifft auch Ihre tarifgebundenen Mitarbeiter, obwohl für diese ein Gehaltsverzicht gesetzlich gar nicht zulässig wäre.
In anderen Fällen führt nur ein Gehaltsverzicht ohne jede Bedingung zur Minderung des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Können Ihre Mitarbeiter in irgendeiner Form bestimmen, für welchen Zweck die vom Lohn einbehaltenen Mittel verwendet werden sollen, so ist das kein Gehaltsverzicht, sondern es handelt sich nur um eine Einkommensverwendung. Diese wirkt sich auf die Höhe des zugeflossenen Arbeitslohns nicht aus.
Bei der Sozialversicherung müssen Sie beachten, dass hier das Anspruchsprinzip maßgebend ist. Eine Kürzung des Arbeitsentgelts, auf das Ihre Mitarbeiter bereits einen Anspruch erlangt haben, bleibt deshalb für die Beitragsberechnung ohne Auswirkung.