Vergütung: Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung
Oliver Stilz | 29. Mai 2007Beginnen Sie als Unternehmen mit der Durchführung einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, müssen Sie zuvor mit Ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich abgeschlossen oder zumindest ausreichende Bemühungen in diese Richtung unternommen haben. Haben Sie das nicht gemacht, haben Ihre von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausgleich der ihnen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile nach § 113 Abs. 3 BetrVG. Mit diesem Nachteilsausgleich sind Ansprüche aus einem später vereinbarten Sozialplan nach §§ 112, 112a BetrVG zu verrechnen.
In einem aktuellen Fall vor dem Bundesarbeitsgericht war der Kläger bei einer polnischen Fluggesellschaft als Bodenpersonal am Flughafen Frankfurt beschäftigt. Anfang Oktober 2004 beschloss die Fluggesellschaft, die Passagierabfertigung und die Betreuung ihrer in Frankfurt landenden und startenden Maschinen von einer deutschen Gesellschaft durchführen zu lassen. Sie unterrichtete den Betriebsrat erstmals am 12.10.2004 davon. Es folgten noch im Oktober 2004 Verhandlungen zwischen den Parteien über einen Interessenausgleich und Sozialplan, ohne dass es bis zum 31.10.2004 zu einer Betriebsvereinbarung oder der Anrufung der Einigungsstelle kam. Ab 1.11.2004 führte die deutsche Luftfahrtgesellschaft dann die Tätigkeiten am Frankfurter Flughafen durch. Sie übernahm weder immaterielle noch materielle Betriebsmittel oder Beschäftigte. Der Kläger wurde ab diesem Zeitpunkt mit anderen Tätigkeiten betraut. Am 16.12.2004 unterschrieben die Betriebsparteien einen Interessenausgleich und Sozialplan.
Am 20.12.2004 wurde dem Kläger schließlich betriebsbedingt zum 31.3.2005 gekündigt, was er wegen eines Betriebsübergangs für unwirksam hielt. Hilfsweise machte er einen Anspruch auf Nachteilsausgleich geltend, auf den seine Sozialplanansprüche nicht verrechnet werden dürften. Das Landesarbeitsgericht hatte zwar erkannt, dass die Kündigung wirksam sei; der Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG dürfe jedoch zur Hälfte mit den Ansprüchen aus dem Sozialplan verrechnet werden, weil die polnische Fluggesellschaft auch gegen die Europäische Massenentlassungsrichtlinie verstoßen habe. Auf die Anschlussrevision der polnischen Fluggesellschaft hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass sie die Sozialplanansprüche des Klägers in voller Höhe mit seinem Anspruch auf Nachteilsausgleich verrechnen darf.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.5.2007 – 8 AZR 693/06