Lohn: Gehaltserhöhung gestrichen

Rolf Kopel | 7. August 2007

Als Arbeitgeber haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, einen Mitarbeiter nach ei-nem grob fahrlässigen Fehlverhalten von einer anstehenden Lohnerhöhung auszunehmen. Dies hat das Frankfurter Arbeitsgericht jüngst in einem Urteil festgestellt (Az.: 1 Ca 1973/07). In dem konkreten Fall hatte ein Schlepperfahrer der Deutschen Lufthansa AG bei schlechtem Wetter nicht die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt. Die Folge war, dass er eine Maschine beim Rangieren auf dem Rollfeld falsch positionierte und dadurch beschädigte.
Anstelle anderer arbeitsrechtlicher Maßnahmen strich ihm sein Arbeitgeber kurzerhand die eigentlich bevorstehende tarifliche Lohnerhöhung. Völlig zu Recht, wie die Richter urteilten. Schließlich sei das Verhalten des Mitarbeiters grob fahrlässig gewesen und könne durch den Arbeitgeber entsprechend sanktioniert werden. Außerdem sehe der gültige Tarifvertrag vor, dass ein Anspruch auf regelmäßige Lohnerhöhungen nur bei einem umsichtigen Arbeitsverhalten bestehe. Dies sei bei dem Schlep-perfahrer jedoch gerade nicht der Fall gewesen, was die verweigerte Lohnerhöhung daher rechtfertige.

von: Rolf Kopel

Eine Reaktion zu “Lohn: Gehaltserhöhung gestrichen”

  1. Wolf

    Ohne den Arbeitnehmer in Schutz zu nehmen — an seiner Stelle würde ich das Urteil anfechten. Ich halte es nicht für wasserdicht.

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