Lohn: Prämienzahlungen bei flexibleren Arbeitszeiten rechtens

Anna Pietras | 25. September 2007

In großen Unternehmen dürfen sich zusätzliche Zahlungen in ihren verschiedenen Betrieben unterscheiden, wenn für die ungleiche Behandlung ein „sachlicher Grund“ vorliegt. Mehrere Beschäftigte klagten gegen ihren Arbeitgeber, ein großes Möbelhaus, weil ihre Prämienzahlungen zur betrieblichen Altersversorgung nicht erhöht worden waren. Grundlage des Streits war eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV), nach der unter anderem die Arbeitszeiten in allen Filialen im Wesentlichen gleich gestaltet sein sollten. Sie sollten in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und unter Beachtung der jeweiligen tariflichen Bestimmungen festgelegt werden. In der GBV hieß es weiterhin, dass die Betriebsleiter die Prämien zur betrieblichen Altersversorgung aufstockten, sobald die GBV in dem betreffenden Möbelhaus umgesetzt sei. In der Folgezeit kam es aber im Betrieb der Kläger zu einer neuen Arbeitszeitregelung. Diese verlangte den dortigen Mitarbeitern ein geringeres Maß an Flexibilität ab. Aus diesem Grund lehnten es die Betriebsleiter ab, die Prämienzahlungen für ihre Mitarbeiter zu erhöhen.
Die Kläger sahen in der unterschiedlichen Behandlung eine ungerechtfertigte Maßregelung. Dem stimmte das Bundesarbeitsgericht nicht zu und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Für die Andersbehandlung liegt mit der Regelung der Arbeitszeiten ein sachlicher Grund vor. Da an die Beschäftigten der übrigen Betriebe hinsichtlich der Arbeitszeiten höhere Anforderungen gestellt werden, war die Erhöhung von ausschließlich ihren Prämien erlaubt (Az.: 3AZR 639/06).

von: Anna Pietras

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