Arbeitsrecht: Einwurf in den Briefkasten reicht aus
Rolf Kopel | 30. Oktober 2007Wird ein Kündigungsschreiben zur ortsüblichen Zustellzeit in den Briefkasten Ihres Mitarbeiters eingeworfen, gilt das Dokument als an diesem Tag zugestellt. Nur wenn der Brief erheblich später eintrifft, kommt ein Fristversäumnis in Betracht. Vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht stritten sich ein Mechaniker und sein Arbeitgeber in einem entsprechenden Fall (Az.: 19 Sa 1381/06). Dem Beschäftigten war wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos und hilfsweise fristgemäß gekündigt worden. Allerdings fand der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben erst nach seinem Urlaub vor. Seine Kündigungsschutzklage konnte er deshalb erst nach der dreiwöchigen Frist einreichen. Zu spät, die Forderung des Mechanikers blieb ohne Erfolg. Die Landesrichter gingen davon aus, dass dem Mitarbeiter das Kündigungsschreiben zugegangen war. Denn eine so genannte Willenserklärung gilt als zugestellt, wenn sie in den Bereich gelangt, in dem der Empfänger normalerweise die Möglichkeit hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Das Schreiben war während der ortsüblichen Zustellzeiten eingeworfen worden. Auch der Urlaub des Mechanikers stehe dem nicht entgegen. Es komme nämlich nicht auf die tatsächliche Kenntnis, sondern nur auf die Möglichkeit an.
von: Rolf Kopel