Verwaltung: Die Feste feiern wie sie fallen
Rolf Kopel | 30. Oktober 2007Ihr Unternehmensjubliäum dürfen Sie auch direkt nach einem runden Geburtstag ausrichten, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Einladung auch aus privaten Gründen ausgesprochen wurde. Zum Streit am Finanzgericht Berlin-Brandenburg kam es, weil das Finanzamt festgestellt hatte, dass ein an der Sozietät beteiligter Rechtsanwalt am Tag vor dem Kanzleijubiläum 50 Jahre alt geworden war. Nach Ansicht der Behörde ein untrügliches Zeichen dafür, dass die 120 und für rund 20.000 € bewirteten Gäste auch den runden Geburtstag hatten feiern wollen. Auf Grund dieser privaten Mitveranlassung lehnten die Finanzbeamten es ab, die Kosten als Betriebsausgaben anzuerkennen. Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht nicht. Das Finanzamt habe es sich allzu leicht gemacht. Die Richter betrachteten alle Umstände des Falls und kamen zu dem Ergebnis, dass der Geburtstag schon am Abend zuvor im kleineren Rahmen gefeiert worden war und die Einladung zum Kanzleijubiläum keinen Hinweis auf den privaten Anlass enthielt. Das Gericht sah es nicht als selbstverständlich an, dass die zum Firmenjubiläum eingeladenen Gäste vom Geburtstag ihres Kollegen bzw. Beraters wussten (Az.: 1 K 1377/03 B).
von: Rolf Kopel