Verwaltung: Kein Mindeststreitwert in Nebenverfahren
Rolf Kopel | 8. Januar 2008In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Finanzgerichten ist der Streitwert nicht mit mindestens 1.000 € anzusetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Beschluss IX E 17/07). In Gerichtsverfahren bemessen sich die Gebühren des Gerichts und der Bevollmächtigten nach dem Streitwert des Verfahrens. Vor den Finanzgerichten ist das in der Regel der (Steuer-)Betrag, um den gestritten wird. Für die Frage, ob eine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden kann, ist der Streitwert nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nur mit 10% des streitigen Betrags anzusetzen. Offen war bisher, ob der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (ab dem 1.6.2004) eingeführte Mindeststreitwert von 1.000 € vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nicht nur in den so genannten Hauptverfahren, sondern auch in den so genannten Nebenverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angewendet werden müsse. Diese Frage hatten die Finanzgerichte bisher unterschiedlich beurteilt, der BFH hat sie jetzt in seinem Beschluss verneint. Legt man beispielsweise einen Streitwert von 538 € zugrunde, betragen die Gerichtskosten nach der 10%-Regelung 53,80 €. Berücksichtige man dagegen den Mindeststreitwert von 1.000 €, käme man auf Gerichtskosten von 110 €.
von: Rolf Kopel