Vergütung: Entgeltfortzahlung eindeutig regeln
Oliver Stilz | 5. Februar 2008Vereinbaren Sie mit einem Mitarbeiter, dass er unter Fortzahlung seiner Bezüge unwiderruflich von der Arbeit freigestellt wird, entfällt damit nur seine Arbeitspflicht. Einen Anspruch auf Arbeitsvergütung über die gesetzlichen Grundlagen hinaus hat der Beschäftigte nicht. Eine weitergehende Zahlungspflicht müssen Sie mit dem Arbeitnehmer ausdrücklich regeln. Ohne diese Regelung schulden Sie dem freigestellten Mitarbeiter nur eine Vergütung nach den Grundlagen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.Mit dieser Begründung (Az.: 5 AZR 393/07) weist das Bundesarbeitsgericht einen Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Bremen zurück. Die Klägerin berief sich dabei auf einen Vergleich mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Zum Zeitpunkt des Vergleichs war die Frau bereits mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig krank gewesen. Ein ärztliches Attest bekam sie aber erst rund zwei Monate später ausgestellt. Daraufhin zahlte der Arbeitgeber lediglich eine anteilige Vergütung. In ihrem Vergleich hatten die Parteien nur festgehalten, dass „das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet“ werde. Das war den Bundesrichtern nicht konkret genug. Es fehle eine ausdrückliche Regelung.
von: Oliver Stilz