Vergütung: Frist für Resturlaub nach Elterzeit
Oliver Stilz | Dienstag, den 19. Februar 2008Entstehen einem Ihrer Mitarbeiter vor oder während seiner Elternzeit Urlaubsansprüche, muss er den Urlaub spätestens im Jahr nach dem Ende der Elternzeit nehmen. Das gilt auch dann, wenn der Beschäftigte sofort die nächste Elternzeit nimmt. Er hat keinen Anspruch darauf, dass Sie am Ende der zweiten Elternzeit den insgesamt angefallenen Urlaub zusammenrechnen. Damit brauchen Sie […]
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