Arbeitsrecht: Mitarbeiter haben kein Widerspruchsrecht
Oliver Stilz | 4. März 2008Erlischt der bisherige Inhaber Ihres Betriebs und übernimmt ein neuer Arbeitgeber die gesamtrechtliche Nachfolge, können Ihre Mitarbeiter dem nicht widersprechen. Das Widerspruchsrecht nach § 613a Absatz 6 BGB greift nur bei einem Betriebsübergang, nicht jedoch in diesem Fall. Denn die Beschäftigungsverhältnisse können nicht mit dem früheren Betriebsinhaber fortgeführt werden.
Aus diesem Grund ist eine Klausel, nach der bei Widerspruch des Mitarbeiters sein Arbeitsverhältnis automatisch endet, unwirksam. Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht festgestellt (BAG, Az.: 8 AZR 157/07). Ein Angestellter hatte Widerspruch eingelegt, als sein Beschäftigungsverhältnis auf einen anderen Arbeitgeber – den Nachfolger des bisherigen Betriebs – übergehen sollte. Zuvor hatte der neue Arbeitgeber die Beschäftigten darauf hingewiesen, dass die Arbeitsverhältnisse bei Widersprechen enden würden. Seinen Widerspruch hielt der Mitarbeiter später jedoch für ungültig und sah sein Arbeitsverhältnis weiter fortbestehen. Das BAG bestätigte dies. Sein Widerspruch könne keinesfalls als Kündigung ausgelegt werden.
von: Oliver Stilz