Vergütung: Brutto ist nicht gleich netto
Oliver Stilz | 4. März 2008Zahlen Sie einem Ihrer Mitarbeiter eine Nettoabfindung, bei der Sie sich als Arbeitgeber verpflichten wollen, die Steuerlast zu tragen, müssen Sie dies vertraglich ausdrücklich vereinbaren. Dazu reicht die bloße Formulierung „brutto = netto“ nicht aus. Denn normalerweise schulden Sie den Bruttobetrag und führen die Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Gemeinsam mit Ihrem Mitarbeiter sind Sie der Gesamtschuldner. Im so genannten Innenverhältnis zwischen Ihnen und dem Mitarbeiter ist jedoch grundsätzlich der Arbeitnehmer allein Schuldner der Steuerforderung. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie klar erkennbar erklären, die Steuerschuld zu übernehmen.Ihr Mitarbeiter darf eine solche Vereinbarung nicht bloß behaupten, sondern muss diese beweisen. Der Wortlaut „brutto = netto“ ist hierzu unzureichend. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein bringt die Formulierung lediglich zum Ausdruck, dass die Abfindung zunächst ungekürzt an den Angestellten ausgezahlt werden soll. Es lasse sich daraus aber nicht ableiten, welche der beiden Parteien die Lohnsteuer zahlen soll bzw. dass dies vom Steuerrecht abweichend geregelt werden soll. Daher bleibe die gesetzliche Regelung unberührt. Steuerschuldner ist also der Arbeitnehmer (Az.: 6 Sa 358/06).
von: Oliver Stilz