Arbeitsrecht: Bei Verdachtskündigung müssen Sie den Mitarbeiter anhören

Anna Pietras | 18. März 2008

Ihren Mitarbeiter dürfen Sie nicht nur wegen einer vollendeten Tat fristlos entlassen, sondern auch bei schwerwiegendem Verdacht einer Straftat oder einer anderen schweren Pflichtverletzung. Bevor Sie die Kündigung aussprechen, müssen Sie Ihrem Angestellten die Gelegenheit geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Sie müssen mit der Anhörung aber nicht warten, bis der Mitarbeiter seine Ermittlungsakten eingesehen hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt klargestellt (Az.: 2AZR 961/06).
Ein Angestellter war wegen des Verdachts, seinen Kolleginnen die Autoreifen aufgeschlitzt zu haben, fristlos entlassen worden. Zuvor hatte er sich zu den Vorwürfen nicht äußern wollen, weil er die Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft abwarten wollte. Als der Mann vor Gericht freigesprochen wurde, erhob er Einspruch gegen seine Kündigung. Er sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, weil ihm die Ermittlungsakten nicht vorgelegen hätten. Während seine Klage in den Vorinstanzen Erfolg hatte, gaben die Bundesrichter dem Arbeitgeber Recht. Er habe dem Mitarbeiter kündigen dürfen, da ein schwerwiegender, begründeter Verdacht bestand. Im Übrigen sei der Mitarbeiter ausreichend angehört worden, da er von den Vorwürfen wusste. Um sich zu rechtfertigen, hätte er die Ermittlungsakten nicht gebraucht.

von: Anna Pietras

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