Arbeitsrecht: Frist gilt auch bei stationärer Behandlung

Anna Pietras | 15. April 2008

Ein Krankenhaus- oder Klinikaufenthalt ist allein noch kein Grund für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Az.: 6 Ta 22/08). Danach hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wenn die Behandlungssituation des Arbeitnehmers seine Außenkontakte nicht ausschließt oder in unzumutbarer Weise erschwert, muss das Arbeitsgericht keine Klage nach Ablauf der dreiwöchigen Frist nach Zugang der Kündigung annehmen.
Damit haben die Richter die Beschwerde eines Elektronikers abgewiesen. Sein Arbeitgeber hatte dem Mann – mit einem Grad von 80% schwerbehindert – nach Zustimmung des Integrationsamts gekündigt. Zu dieser Zeit befand sich der Kläger in einer Klinik zur Suchttherapie, wo ihm auch die Kündigung überreicht wurde. Wegen seines Gesundheitszustandes habe er die Auswirkungen des Schreibens bei dessen Übergabe nicht überblicken können. Erst nach Ablauf der dreiwöchigen Frist habe ihn ein Mitarbeiter der Klinik auf eventuelle gerichtliche Schritte hingewiesen. Das LAG hielt dagegen, dass der Elektroniker nicht im Einzelnen hatte darlegen können, dass er unverschuldet keine rechtzeitige Klage erhoben hatte.

von: Anna Pietras

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