Arbeitsrecht: Diebstahl geringwertiger Dinge rechtfertigt Kündigung
Anna Pietras | 29. April 2008Klaut ein Mitarbeiter Eigentum Ihres Unternehmens, dürfen Sie ihn fristlos entlassen. Auch wenn es sich um einen Gegenstand von geringem Wert handelt, können Sie das Beschäftigungsverhältnis außerordentlich beenden. Vor dem Arbeitsgericht Frankfurt stritt sich jetzt der Angestellte eines Supermarkts mit seinem Vorgesetzten. Letzter hatte die fristlose Kündigung ausgesprochen, als sich der Kassierer aus dem Getränkesortiment bediente und trank, ohne vorher bezahlt zu haben. Und das, obwohl es eindeutige Anweisungen gab, Getränke vor dem Verzehr zu bezahlen. Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht. Bei Diebstahl dürfe er stets zum härtesten arbeitsrechtlichen Mittel, der fristlosen Kündigung, greifen (Az.: 7 Ca 4568/07).
von: Anna Pietras
Am 3. Januar 2009 um 00:39 Uhr
Verständlich. Oder war es hier darauf angelegt, eine eindeutige Anweisung nochmal mit ganz engagiertem, persönlichem Einsatz zu testen? Klar ist klar, auch wenn sich Mancher Anderes wünscht.
Selten - selten, ich wiederhole das - enstehen diese ‘Geschichten aus einem ‘Nichts’. Wer dann noch meint, diese Reaktion geschähe plötzlich, hat viele (!) Signale und konkrete Äußerungen (in diesem Fall, ja sogar ‘Anweisungen’) schlichtweg ignoriert. Dass der AN wie der AG auch diesen Prozeß gemeinsam steuern, wird im Falle des Clash gern einseitig verschoben. Nutzt alles nichts, jeder Vertrag ist eine gemeinsame Sache. Auch dessen Ende. (Oder war das irgendjemand nicht vonAnfangan klar?)
Shit happens.
Oft braucht man noch nicht mal Laxantien.