Verwaltung: Urkunde ist kein Diplom

Oliver Stilz | 6. Mai 2008

Verspricht ein Anbieter von Weiterbildungen als Abschluss zu einem Seminar die Ausstellung eines „Diploms“, obwohl er ein solches gar nicht vergeben kann, müssen die Teilnehmer die Lehrgangsgebühren nicht bezahlen. Das hat das Landesgericht Coburg entschieden (Az.: 33 S 4/08) und damit die Klage einer privaten Kosmetikschule gegen eine Schülerin auf Zahlung der Lehrgangsgebühren abgewiesen. Die Schule hatte in einem Prospekt und im Vertragstext unzutreffend behauptet, den Teilnehmern am Kursende ein Diplom zu verleihen. Das können aber nur Hochschulen. Diese Irreführung berechtige die Getäuschte zum Rücktritt vom Vertrag.
Die Schülerin hatte sich zu einem dreiwöchigen Seminar im Fach Ganzheitskosmetik zum Preis von 2.680 € angemeldet, nach bestandener Prüfung erhielt sie aber nur eine Bestätigungsurkunde. Die Schule war der Ansicht, mehr könne sie rechtlich nicht verleihen – und müsse es daher auch nicht. Zudem seien die Begriffe „Diplom“ und „Urkunde“ im Sprachgebrauch gleichbedeutend. Nach Ansicht des Gerichts schulde die Schule der Schülerin aber wegen des eindeutigen Vertragstextes die Ausstellung eines Diploms. Dass sie die Bezeichnung als akademischen Grad nicht vergeben könne, müsste der Durchschnittsverbraucher nicht wissen. Wegen der Irreführung sei die Schülerin zu Recht vom Vertrag zurückgetreten und müsse daher nicht bezahlen.

von: Oliver Stilz

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