Arbeitsrecht - Auch Pausenbier müssen Sie erst abmahnen

Oliver Stilz | 27. Mai 2008

Trinkt ein Busfahrer am Arbeitsplatz Alkohol, können Sie ihm nicht automatisch fristlos kündigen. Sie müssen auch hier in jedem Einzelfall überprüfen, ob Sie den Mitarbeiter nicht vorher zur Warnung hätten abmahnen müssen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden und damit der Kündigungsschutzklage eines Busfahrers stattgegeben (Az.: 9 Sa 759/07). Der Fahrer hatte in einer Pause eine kleine Flasche Bier getrunken, rund zwei Stunden später holte er Schüler mit einem Bus ab. Als sein Arbeitgeber von dem Alkoholverzehr erfuhr, kündigte er dem Fahrer fristlos.
Zu Unrecht, so die Meinung der Landesrichter, der Arbeitgeber habe vorschnell gehandelt. Zwar gelte für Busfahrer ein absolutes Alkoholverbot. Der Arbeitgeber habe aber nicht berücksichtigt, dass der Fahrer nur geringe Mengen Alkohol getrunken und sein Auftrag erst zwei Stunden später begonnen habe. Wenn überhaupt dürfte zu diesem Zeitpunkt nur noch eine geringe Alkoholkonzentration im Blut gewesen sein.

von: Oliver Stilz

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