Vergütung - Urlaubsanspruch bleibt erhalten
Oliver Stilz | 27. Mai 2008Hat einer Ihrer Mitarbeiter den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, müssen Sie ihm den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Jahr gewähren (§ 17 Absatz 2 BEEG). Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, müssen Sie den Urlaub abgelten (§ 17 Absatz 3 BEEG).
Bisher war das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Ansicht, dass ein im Zuge einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahres verfällt, wenn der Mitarbeiter ihn wegen einer zweiten Elternzeit nicht nehmen kann. An dieser Rechtsprechung hält das BAG nicht mehr fest: Kann ein Arbeitnehmer seinen Resturlaub nach dem Ende einer ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht nehmen, wird der Resturlaub weiter übertragen. Diese Auslegung des § 17 Absatz 2 BEEG ist verfassungs- und europarechtkonform.
Eine Beschäftigte hatte für die Betreuung ihres ersten Kindes Elternzeit in Anspruch genommen, wegen der Geburt des zweiten Kindes schloss sich nahtlos eine Urlaubszeit an. Während dieser endete das Arbeitsverhältnis. In ihrer Klage (Az.: 9 AZR 219/07) forderte sie die Abgeltung von Urlaubstagen, die ihr aus der Zeit vor der ersten Elternzeit zustanden.
von: Oliver Stilz