Arbeitsrecht: Unternehmen muss Wechsel in OT-Mitgliedschaft mitteilen
Anna Pietras | 10. Juni 2008Arbeitgeberverbände haben die Möglichkeit, in ihrer Satzung eine so genannte OT-Mitgliedschaft vorzusehen, die nicht zur Tarifgebundenheit führt. OT-Mitglieder müssen dabei nicht in besonderer Weise organisationsrechtlich von den übrigen Mitgliedsunternehmen getrennt sein. Es muss aber sichergestellt werden, dass OT-Mitglieder nicht auf tarifpolitische Entscheidungen Einfluss nehmen können. Will nun ein Mitglied des Arbeitgeberverbands in die OT-Mitgliedschaft wechseln, muss es die andere Tarifvertragspartei – die Gewerkschaft – über diese Statusänderung informieren. Ansonsten ist der Wechsel unwirksam. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Az.: 4 AZR 419/07). Geklagt hatte ein bei einem Unternehmen der Druckindustrie Angestellter, der nach eigenen Angaben Mitglied bei der Gewerkschaft ver.di ist. Sein Arbeitgeber war in einem Verband Mitglied mit Tarifbindung, dessen Satzung auch eine OT-Mitgliedschaft ohne Tarifbindung vorsah, in die das Unternehmen „jederzeit auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes“ wechseln konnte. Zum Statuswechsel entschloss sich das beklagte Unternehmen auf Grund seiner verschlechterten wirtschaftlichen Situation, als der Verband ein neues Lohnabkommen vereinbarte. Den Übergang teilte das Verbandsmitglied allerdings nicht der Gewerkschaft mit. Nach Ansicht des Klägers ist der Wechsel daher ungültig. Er fordert die Leistungen nach dem Lohnabkommen. Das BAG hat den Fall an das Landesarbeitsgericht München zurückverwiesen. Es muss klären, ob der Beschäftigte im betreffenden Zeitraum tatsächlich Gewerkschaftsmitglied war und wenn ja, in welcher Höhe ihm die Tarifforderungen zustehen.
von: Anna Pietras