Arbeitsrecht: Unternehmen haftet nur bei Vorsatz

Oliver Stilz | 1. Juli 2008

Als Arbeitgeber müssen Sie für Personenschäden aufkommen, wenn Sie einen Arbeitsunfall vorsätzlich verursachen. Stellen Sie einem Mitarbeiter keine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung, gilt dies jedoch nicht als Vorsatz. Und zwar auch dann nicht, wenn Sie einen geringfügig Beschäftigten nicht mit dem Schutz ausstatten, dies bei Ihren Vollzeitkräften aber der Fall ist. Selbst wenn Sie damit gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, sind Sie nicht haftbar. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln hervor (Az.: 9 Sa 1208/07). Im streitigen Fall erlitt ein Arbeiter beim Bedienen einer Maschine eine Fußverletzung, die zu einer Erwerbsminderung von 20% führte. Sein Arbeitgeber hatte ihn – anders als die in Vollzeit Angestellten – nicht mit den vorgeschriebenen Sicherheitsschuhen ausgestattet. Der Arbeiter forderte daher gerichtlich die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie einer Rente. Seine Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber den Unfall vorsätzlich verursacht habe, so das LAG. Er habe zwar gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Die Sicherheitsschuhe hätten eine derart schwere Verletzung wahrscheinlich verhindert. Beim Vorsatz komme es aber nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf die Verletzungsfolgen an. Der Arbeitgeber habe gehofft, dass es nicht zu einem Unfall kommt. Wäre es ihm gleichgültig gewesen, würde grobe Fahrlässigkeit vorliegen, jedoch ebenfalls kein Vorsatz.

von: Oliver Stilz

Einen Kommentar schreiben