Arbeitsrecht: Mitteilung an die Eltern bei Kündigung eines Minderjährigen

Anna Pietras | 22. Juli 2008

Wollen Sie einen minderjährigen Mitarbeiter, z.B. einen Auszubildenden, entlassen, müssen Sie sicherstellen, dass seine Eltern von der Kündigung erfahren. Dabei reicht es aus, wenn Sie den Mitarbeiter bitten, seinen Eltern das Kündigungsschreiben auszuhändigen. Es ist nicht nötig, dass Sie ihn förmlich damit beauftragen. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein beschlossen (Az.: 2 Ta 45/08).
Vor Gericht stand ein Arbeitgeber, der ein Ausbildungsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats in der Probezeit gekündigt hatte. Er stellte zwei Kündigungsschreiben aus, die er dem Lehrling gegen Unterschrift gab und ihn bat, eines den Eltern auszuhändigen. Dieser zeigte den Eltern die Dokumente. Der Gekündigte erhob Klage mit der Begründung, die Kündigung sei nicht wirksam, da die Eltern nur zufällig davon erfahren hätten. Er sei nicht der Bote des Arbeitgebers gewesen, da ein förmlicher Auftrag gefehlt habe. Dem widersprach das Gericht. Die Bitte des Arbeitgebers, das Schreiben den Eltern zu zeigen, habe für den Zugang der Kündigung ausgereicht. Es hätte sogar genügt, wenn das Schreiben nur zum Durchlesen überlassen worden wäre und der Auszubildende es anschließend wieder an sich genommen hätte.

von: Anna Pietras

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