Verwaltung: Ethik-Richtlinien können mitbestimmungspflichtig sein

Anna Pietras | 29. Juli 2008

Wollen Sie in Ihrem Unternehmen das Verhalten Ihrer Mitarbeiter und die betriebliche Ordnung durch entsprechende Richtlinien („Codes of Conduct“) regeln, müssen Sie die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Dieser hat jedoch kein Mitspracherecht, wenn lediglich die geschuldete Arbeitsleistung konkretisiert wird oder es um Angelegenheiten geht, die gesetzlich abschließend geregelt sind. Sehen ausländische Vorschriften für börsennotierte Unternehmen die Einführung von Ethik-Richtlinien vor, schließen diese die Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz aber nicht aus. Vielmehr können die Richtlinien sowohl mitbestimmungspflichtige als auch -freie Regelungen enthalten. Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Teilen begründet nicht zwangsläufig ein Mitspracherecht am Gesamtwerk.
Mit diesen Anmerkungen hat das Bundesarbeitsgericht den Antrag eines Konzernbetriebsrats des deutschen Tochterunternehmens einer US-amerikanischen Gesellschaft abgewiesen (BAG, Az.: 1 ABR 40/07). Er hatte das Mitbestimmungsrecht an den konzernweit eingeführten Ethik-Richtlinien gefordert, die auch mitbestimmungsfreie Regelungen enthalten. Laut BAG ist der Betriebsrat nur an bestimmten Regelungen zu beteiligen, wie z.B. der Verpflichtung der Beschäftigten, Interessenkonflikte schriftlich zu melden.

von: Anna Pietras

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