Sozialversicherung: Azubis haben keinen Anspruch auf beitragsfreie Beschäftigung
Oliver Stilz | 5. August 2008Auszubildende müssen auch dann Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn sie unter 400 € verdienen. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden (Az.: L 4 KR 6527/06) und wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Danach sind Auszubildende nicht mit beitragsfreien Geringverdienern gleichgestellt und haben keinen Anspruch auf eine beitragsfreie Beschäftigung oder niedrigere Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
Geklagt hatte eine angehende Friseurin, die im ersten Ausbildungsjahr 396 €, im zweiten Ausbildungsjahr 420 € und im dritten Ausbildungsjahr 520 € monatlich als Vergütung bekommen hatte. Ihr Arbeitgeber führte während der Ausbildungszeit monatlich Gesamtversicherungsbeiträge in Höhe von 24 bis 212 € an die Krankenkasse ab, die Betrieb und Auszubildende je zur Hälfte trugen. Für das erste Lehrjahr wollte die Klägerin keine Beiträge zahlen, da ihr Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze von 400 € liege. Für das zweite und dritte Lehrjahr müssten die Beiträge verringert werden, da sie sich in der Gleitzone zwischen 400,01 und 800 € bewege.
Ihre Klage blieb ohne Erfolg: Nach Ansicht der Richter enthält die gesetzliche Regelung keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu geringfügig Beschäftigten mit einem Verdienst in der Gleitzone. Zwischen den Gruppen bestünden gewichtige Unterschiede. Die Höhe der Vergütung habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht der Auszubildenden. Diese seien in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht besonders schutzbedürftig, weshalb sie selbst dann ins System der gesetzlichen Sozialversicherung gehörten, wenn sie keine Ausbildungsvergütung bekämen.
von: Oliver Stilz
Am 13. Oktober 2008 um 18:29 Uhr
Ich bin insofern betroffen und maßlos enttäuscht, dass mein Sohn im ersten Jahr “nur” 280 €, ohne Abgaben erhielt, sich jetzt aber im 2.Lehrjahr, wo er sich berechtigt auf 370 € lt. Lehrvetrag gefreut hatte, nur 12 € mehr bekommt. Nur, weil “der Staat” auch an ihm verdienen möchte oder will!!!
Es ist gelinde gesagt eine unverfrorene Ungerechtigkeit - im Vergleich zu “Milliarden-Spritzen” für Abzocker - , die wir letztendlich wieder “auszubaden” haben, dass man, oder besser jeder persönlich, dem Bundessozialgericht die grundsätzliche Bedeutung “solcher Fehlentscheidungen” des LSG Baden-Württemberg anhand der Praxis/Realität vor Augen führt und k l a r e , p o s i t i v e Signale von Seiten des BSG setzt!!
Am 5. Oktober 2009 um 14:04 Uhr
1. Ausbildungsjahr = 310 Eur brutto-> alles ausgezahlt
2. Ausbildungsjahr = 325,xx Eur brutto -> ca. 258 Eur ausgezahlt
kann ich das erste wiederholen? ^^