Vergütung: 55% des Tariflohns sind zu wenig
Oliver Stilz | 5. August 2008Weil er eine sittenwidrige Vergütung gezahlt hat, hat das Arbeitsgericht Wuppertal den Inhaber einer Autowerkstatt zur Nachzahlung von mehr als 6.000 € an einen KfZ-Mechatroniker verurteilt. Nachdem dieser seine Ausbildung bestanden hatte, übernahm ihn sein Betrieb zu einer monatlichen Nettovergütung von 800 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Daraus ergab sich ein Bruttovergütung von 1.034,98 €. Das entspricht 55% des Tariflohns, den der Kläger bei einer ordnungsgemäßen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 des Manteltarifvertrags für das KfZ-Gewerbe Nordrhein-Westfalens erhalten hätte. Diese liegt bei 1.765 € für eine 36,5-Stunden-Woche. Demnach sei der vereinbarte Lohn sittenwidrig, weil er mehr als ein Drittel unterhalb der ortsüblichen Vergütung liege, so das Gericht. Da der Arbeitgeber keine anderen Anhaltspunkte nennen konnte, die die geringe Bezahlung rechtfertigten, sei die tarifliche Vergütung für die Frage der Ortsüblichkeit entscheidend (Az.: 7 Ca 1177/08).
von: Oliver Stilz