Arbeitsrecht: Verschiedene Branchen, verschiedener Zeugnisinhalt

Oliver Stilz | 19. August 2008

Neben den üblichen Grundsätzen zur Formulierung von Zeugnissen (§ 109 GewO) ist der weitere notwendige Zeugnisinhalt abhängig vom so genannten Zeugnisbrauch. Dieser kann je nach Branche und Berufsgruppe unterschiedlich sein. Stellen Sie ein Zeugnis aus, das danach übliche Formulierungen ohne sachliche Gründe auslässt, hat Ihr Mitarbeiter einen Anspruch auf Ergänzung. Denn das Weglassen eines bestimmten Inhalts, den ein einstellender Arbeitgeber in einem Zeugnis erwarten wird, kann ein unzulässiges Geheimzeichen sein.
Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte ein Zeitungsredakteur geklagt (Az.: 9 AZR 632/07). In seinem Zeugnis fehlte seiner Meinung nach der Hinweis auf seine „Belastbarkeit in Stresssituationen“. Für Tageszeitungsredakteure sei die Hervorhebung dieser Eigenschaft üblich und das Auslassen sei ein Geheimzeichen für andere potenzielle Arbeitgeber. Ob diese Behauptung zutrifft, muss nun die Vorinstanz entscheiden.
Nach der GewO muss ein Zeugnis klar und verständlich formuliert sein (Grundsatz der Zeugnisklarheit) sowie Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben (Grundsatz der Zeugniswahrheit).

von: Oliver Stilz

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