Sozialversicherung: Umweg zur Tankstelle nicht versichert

Oliver Stilz | 26. August 2008

Erleidet ein versicherter Arbeitnehmer beim Tanken auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall, muss die Unfallversicherung nur dann für die Folgen aufkommen, wenn der Beschäftigte den direkten Weg zur Arbeitsstätte gewählt hat. Zu diesem Urteil ist das Landessozialgericht Hessen gekommen (Az.: L 3 U 195/07). Der Arbeitnehmer war bis zur nächsten Ortschaft in der Gegenrichtung gefahren, da die dortige Tankstelle bereits früh morgens öffnet. Die Berufsgenossenschaft hatte daher die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt. Die Darmstädter Richter teilten diese Ansicht und hoben das anders lautende Urteil der Vorinstanz auf. Versicherte seien zwar nicht ausschließlich auf dem kürzesten Weg von und zur Arbeitsstätte geschützt. Der Versicherungsschutz erfasse längere Wege aber nur dann, wenn es für diese objektiv nachvollziehbare betriebsbezogene Argumente gibt. Das sei der Fall, wenn der Beschäftigte eine stauträchtige Strecke umfahre oder eine weniger verkehrsreiche Strecke nutze.
Solche Gründe konnte das Gericht im vorliegenden Fall nicht erkennen. Auch der Einwand des Geschädigten, er habe zunächst noch tanken müssen, ließen die Richter nicht gelten. Tanken gehöre grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Versicherungsschutz bestehe nur dann, wenn während der Fahrt das Auftanken unvorhergesehen notwendig werde. Der Kläger hätte sein Ziel aber noch problemlos erreichen können, da bei Fahrtantritt der Reservebereich noch nicht angebrochen gewesen sei.

von: Oliver Stilz

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