Arbeitsrecht: Studentische Hilfskraft muss auch studieren

Anna Pietras | 7. Oktober 2008

Beschäftigt eine Forschungseinrichtung einen Studenten als „studentische Hilfskraft“, setzt dies in der Regel voraus, dass dieser studiert. Ist das nicht der Fall, beispielsweise, weil der Beschäftigte exmatrikuliert ist, kann eine Kündigung aus personenbedingten Gründen gerechtfertigt sein. Der Kläger vor dem Bundesarbeitsgericht war an einem Forschungsinstitut seit 1995 mit einer Reihe befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt. Inzwischen steht zwar rechtskräftig fest, dass die Befristung des letzten geschlossenen Arbeitsvertrags (bis zum 31.3.2003) unwirksam war und demzufolge ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Der Student ließ sich zum 31.3.2003 exmatrikulieren, woraufhin die Forschungsanstalt das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.8.2003 kündigte.
Die Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Die Kündigung sei aus einem in der Person liegenden Grund gerechtfertigt, so der Senat. Das Forschungsinstitut habe ein berechtigtes Interesse gehabt, die Beschäftigung als studentische Hilfskraft an die Studenteneigenschaft zu koppeln. Dieser vertraglich vereinbarten Anforderung habe der Kläger nicht mehr entsprochen (Az.: 2 AZR 976/06).

von: Anna Pietras

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