Arbeitsrecht: Teilzeitanspruch trotz hoher Schulungskosten
Anna Pietras | 14. Oktober 2008Verlangt einer Ihrer Mitarbeiter nach seiner Elternzeit eine Teilzeitstelle, können Sie dies nicht wegen hoher Nachschulungskosten ablehnen. Zu diesem Urteil ist das Landesarbeitsgericht München gekommen (Az.: 11 Sa 981/07). Eine Arbeitnehmerin war sechs Jahre in Elternzeit, vor ihrer Rückkehr hätte sie eine Schulung besuchen müssen, die laut Arbeitgeber rund 15.000 € kosten würde. Der Arbeitgeber hielt die Halbierung der Arbeitszeit angesichts der Kosten für nicht gerechtfertigt und lehnte den Wunsch ab.
Grundsätzlich habe jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit, soweit die allgemeinen Vorraussetzungen des § 8 TzBfG vorlägen und der Ablehnung keine betrieblichen Gründe entgegenstünden, so das Gericht. Ein betrieblicher Grund liege insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtige oder unverhältnismäßige Kosten verursache. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Halbtagsersatzkraft eingestellt werden müsse, seien Schulungskosten auch in dieser Höhe nicht unverhältnismäßig, wenn sie nicht jährlich, sondern nur einmalig anfallen. Die Schulungskosten seien außerdem nicht ursächlich auf die Teilung einer Vollzeitstelle in eine Teilzeitstelle zurückzuführen, sondern auf die längere Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch Elternzeit und Mutterschutz.
von: Anna Pietras