Vergütung: Abfindungsanspruch auch bei Neueinstellungen

Oliver Stilz | 4. November 2008

Unter den BAT-O fallende Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus gekündigt wird, haben Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von einem Viertel der letzten Monatsvergütung für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit. Dies regelt § 4 Absatz 1 und 2 des „Tarifvertrags zur sozialen Absicherung“. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 6 AZR 738/07)  hatte eine medizinisch-technische Assistentin geklagt, die unter den BAT-O fällt. Sie war beschäftigt bei einem Träger von Forschungsvorhaben, der sich überwiegend aus Zuwendungen Dritter finanziert. Nachdem ein Geber entschieden hatte, das Projekt, bei dem die Klägerin beschäftigt war, nicht mehr zu fördern, beschloss der Träger, das Projekt zu beenden und die Forschergruppe aufzulösen. Nach den Vorgaben des Drittmittelgebers wandte sich der Träger weg von den Naturwissenschaften hin zu einer verstärkten Förderung geisteswissenschaftlicher Projekte. Daraufhin verlangte die Assistentin eine Abfindung nach dem genannten Tarifvertrag. Entgegen den Vorinstanzen klagte die Frau vor dem BAG erfolgreich: Die Klägerin habe Anspruch auf die Abfindung. Der Arbeitgeber habe der Mehrzahl von Mitarbeitern im Zuge der Umstrukturierung gekündigt. Ob sich dadurch der Personalbestand insgesamt verringert habe, sei unerheblich. Es handele sich auch dann um Personalabbau, wenn in anderen Bereichen, in denen die Gekündigten nicht einsetzbar sind, neue Mitarbeiter eingestellt würden.

von: Oliver Stilz

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