Arbeitsrecht: Mitzieheffekt mindert Pflichtverletzung
Oliver Stilz | 11. November 2008Fährt ein Arbeitnehmer „ohne sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation“ an einer Ampel los, nachdem er durch ein Hupen aufgeschreckt worden ist und irrtümlich ein grünes Signal wahrgenommen haben will, kann er nur fahrlässig einen Unfall verursachen – nicht jedoch grob fahrlässig. Dies ist entscheidend für die Beurteilung seiner Haftung für den Unfallschaden.
In einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Hessen (Az.: 12 Sa 1288/07) hatte ein Beschäftigter mit dem Dienstwagen einen solchen Unfall verursacht. Die Kfz-Versicherung des Arbeitgebers nahm ihn daraufhin in Regress: Der Mitarbeiter habe in der Unfallsituation die im Verkehr gebotene Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt. Die Ampel habe sich auf seinem täglichen Heimweg befunden, daher habe er die Situation kennen müssen. Zudem habe er gleichzeitig am Radio hantiert.
Die Richter urteilten jedoch zu Gunsten des Arbeitnehmers. Eine Schadenersatzpflicht des Beschäftigten bestehe nicht. Dass er ohne sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation losgefahren sei, nachdem er von einem Hupen aufgeschreckt wurde, sei subjektiv nur als einfache Fahrlässigkeit zu bewerten. Anders sehe die Situation bei rollendem Verkehr aus, hier sei die volle Aufmerksamkeit geboten. Das Hupen und Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer erzeuge „einen inneren Druck und Unruhe“, die eher zu überhasteten Reaktionen (Mitzieheffekt) führe.
von: Oliver Stilz