Arbeitsrecht: Gewerkschaft darf per E-Mail werben
Anna Pietras | Mittwoch, den 28. Januar 2009Selbst wenn Sie es in Ihrem Unternehmen verboten haben, betriebliche E-Mail-Adressen privat zu nutzen, dürfen sich Gewerkschaften mit Werbung und Informationen auf diesem Weg an Ihre Mitarbeiter wenden. Denn dies ist Teil ihrer durch Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 1 AZR 515/08) festgestellt hat.
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