Arbeitsrecht: Gewerkschaft darf per E-Mail werben

Anna Pietras | 28. Januar 2009

Selbst wenn Sie es in Ihrem Unternehmen verboten haben, betriebliche E-Mail-Adressen privat zu nutzen, dürfen sich Gewerkschaften mit Werbung und Informationen auf diesem Weg an Ihre Mitarbeiter wenden. Denn dies ist Teil ihrer durch Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 1 AZR 515/08) festgestellt hat. Beeinträchtigt die Werbung Ihre Grundrechte als Arbeitgeber, müssten beide Rechtspositionen zwar gegeneinander abgewogen werden. Dennoch treten laut BAG Ihre Rechte wie das Eigentumsrecht (Artikel 14 Absatz 1 GG) und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hinter die Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft (Artikel 2 Absatz 1 GG) zurück, solange der E-Mail-Versand nicht zu Betriebsablaufstörungen oder zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen für den Gewerbebetrieb führt. Auch auf Persönlichkeitsrechte Ihrer Beschäftigten können Sie als Arbeitnehmer sich nicht berufen.
Anders als die Vorinstanzen wies das BAG die Klage eines IT-Dienstleisters ab. Das Unternehmen hatte der Gewerkschaft ver.di die Versendung von E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter untersagen wollen. Weil der Arbeitgeber jedoch keine Gründe wie Störungen des Betriebsablaufs oder messbare wirtschaftliche Nachteile als Fakten für die Klage vortragen konnte, blieb die Klage ohne Erfolg.

von: Anna Pietras

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