Arbeitsrecht: Kein Ausgleich für Betriebsratsarbeit
Oliver Stilz | Dienstag, den 10. Februar 2009Nimmt ein Betriebsratsmitglied während seines Urlaubs an Betriebsratssitzungen teil, müssen Sie ihm in der Regel keine entsprechende Arbeitsbefreiung (nach § 37 Absatz 3 BetrVG) gewähren. Denn der Erholungsurlaub ist grundsätzlich kein betriebsbedingter Grund zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit.
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