Lohn: Zwölfstundengrenze für Tagespauschale

Oliver Stilz | 10. Februar 2009

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (§ 8 Absatz 3 TVöD) bestimmt, dass bei einer stundenweisen Rufbereitschaft ein Entgelt je Stunde von 12,5% des tariflichen Stundenentgelts fällig wird. Um eine stundenweise Rufbereitschaft handelt es sich nach der tariflichen Definition bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden. Ordnen Sie an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen zwei oder mehr jeweils weniger als zwölf Stunden umfassende Rufbereitschaften an, liegen mehrere Rufbereitschaften im Sinne des TVöD vor. Für diese müssen Sie daher nur die Stundenvergütung von 12,5% des tariflichen Stundenentgelts und nicht die Tagespauschale nach § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 zahlen.
Vor dem Bundesarbeitsgericht (Az.: 6 AZR 114/08) verlangte ein Stadtangestellter für mehrere Rufbereitschaften die Tagespauschale statt des 12,5%-igen tariflichen Entgelts. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Nach Ansicht der Richter dauert eine Rufbereitschaft ununterbrochen im tariflichen Sinne vom Zeitpunkt der Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet. Ordne der Arbeitgeber deshalb an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen mehrere Rufbereitschaften an, die jeweils weniger als zwölf Stunden andauerten und zwischen denen der Beschäftigte frei habe oder die normale Arbeitsleistung erbringen müsse, seien diese stundenweise zu vergüten. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die tägliche Pauschale würden damit nicht erfüllt.

von: Oliver Stilz

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