SV: Verdacht einer Vorerkrankung reicht zur Ablehnung nicht aus
Anna Pietras | 3. März 2009Die Unfallkasse darf die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht allein deshalb ablehnen, weil eine Vorerkrankung den Unfall möglicherweise herbeigeführt hat. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der bloße Verdacht nicht ausreicht, um die Zahlung einer Verletztenrente zu verweigern (BSG, Az. B 2 U 18/07 R). In dem Streitfall hatte sich der Kläger, ein Rettungssanitäter, bei einem Sturz während eines Einsatzes schwer am Kopf verletzt. Seine Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, der Kläger habe in der Vergangenheit zweimal epileptische Anfälle erlitten. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Anfall den Sturz verursacht hatte. Nach Ansicht der Unfallkasse fehlte aus diesem Grund der Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit als Sanitäter. Anders als in den Vorinstanzen, die diese Auffassung bestätigten, hatte die Revision vor dem BSG Erfolg. Eine Vorerkrankung sei nur dann für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls bedeutsam, wenn sie nicht nur nachweislich vorliegt, sondern auch feststeht, dass sie sich neben der versicherten Tätigkeit auf den Unfall ausgewirkt hat. In dem verhandelten Fall habe jedoch nur die Möglichkeit dazu bestanden.
von: Anna Pietras