Lohn: Teilzeitkräfte müssen Sie einbeziehen

Anna Pietras | 24. März 2009

Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, einen in Teilzeit Beschäftigten mindestens in dem Umfang zu entlohnen, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters entspricht (§ 4 Absatz1 Satz2 TzBfG). Dieses Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter müssen auch die Tarifvertragsparteien bei der Vergütung beachten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Kassiererin im Einzelhandel bekräftigt. Im Manteltarifvertrag Einzelhandel Sachsen-Anhalt ist geregelt, dass SB-Kassierern in den Monaten, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an den Ausgangskassen tätig sind, eine „Funktionszulage“ von 4% ihres Tarifgehalts zusteht. Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden. Eine Teilzeitbeschäftigte klagte auf die Zahlung dieser Zulage. Diese hatte sie in den Monaten, in denen sie im Wochendurchschnitt nur bis zu 24 Stunden eingesetzt war, nicht erhalten. Nach ihrer Meinung diskriminiere die Bindung an die Stundenzahl die Teilzeitbeschäftigten – zumindest dann, wenn der Anteil ihrer Tätigkeit an Ausgangskassen dem bei Vollzeit Beschäftigten erforderlichen Anteil entspreche.
Die Richter gaben der Frau recht. Ihr stehe die tarifliche Zulage für die Monate zu, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung zu mehr als 24/38 ihrer Arbeitszeit an einer Ausgangskasse tätig war. Es handele sich dabei nicht um eine tarifliche Erschwerniszulage, da die Tarifparteien die Zulage ausdrücklich als Funktionszulage bezeichnet hätten. Sie sei nur eine zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit an einer Ausgangskasse. Werde der erforderliche Anteil der Tätigkeit an einer Ausgangskasse erreicht, hänge die Höhe der Funktionszulage vom jeweiligen Tarifgehalt ab (Az.: 10 AZR 338/08).

von: Anna Pietras

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