SV: Gesundheitsschaden muss nachweisbar sein
Anna Pietras | 24. März 2009Die Berufsgenossenschaft muss eine Erkrankung nur dann als Folge eines Arbeitsunfalls anerkennen, wenn diese auf einen Gesundheitserstschaden zurückzuführen ist. Nach Ansicht des Landessozialgerichts Hessen ist ein embolischer Hirninfarkt daher keine Unfallfolge, wenn der dafür ursächliche Primärschaden nicht mit „an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nachgewiesen werden kann.
Die Entscheidung betrifft einen Mann, der eine Waschmaschine eine Treppe hinuntergetragen hatte. Der selbständige Masseur hatte die Maschine nach eigenen Angaben für seine Praxis gekauft. Dem hinter ihm tragenden Helfer sei auf der Treppe die Waschmaschine aus den Händen geglitten. Dadurch habe sich das gesamte Gewicht in den Halswirbelsäulenbereich des Klägers geschoben. Auf der nächsten Etage habe er einen Druck an der Halsschlagader gespürt und schließlich das Bewusstsein verloren. Der Notarzt stellte einen Schlaganfall fest. Erst knapp sieben Jahre später machte der Mann bei der Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall geltend. Diese berief sich aber auf die Erstangaben des Geschädigten, nach denen er aus Gefälligkeit bei einem Umzug geholfen habe. Daher sah die Genossenschaft keinen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit; ein Arbeitsunfall sei daher nicht anzuerkennen.
Die Landesrichter stellten nach medizinischen Ermittlungen fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung des embolischen Hirninfarktes als Unfallfolge hat. Voraussetzung für einen Solchen Infarkt sei die Verletzung der Halsschlagader. Eine solche Verletzung sei jedoch nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Zudem sei es nachweislich nicht zu einer Hirnblutung gekommen. Allein durch körperliche Arbeit könne ein embolischer Hirninfarkt außerdem nicht verursacht werden (Az.: L 3 U 292/03).
von: Anna Pietras