Lohn: Veranstaltung muss allen Mitarbeitern offen stehen
Oliver Stilz | 21. April 2009Den geldwerten Vorteil, der Ihren Mitarbeitern aus einer betrieblichen Veranstaltung entsteht, dürfen Sie nur dann nach § 40 Absatz 2 EStG pauschal versteuern, wenn das Treffen alle Beschäftigten einschließt. Sind hingegen nur Führungskräfte eingeladen, dürfen Sie den pauschalen Steuersatz von 25% nicht anwenden, wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat (Az.: VI R 22/06). Grundsätzlich fördern Betriebsveranstaltungen den Kontakt der Beschäftigten untereinander und damit auch das Betriebsklima, so der BFH. Auf Grund des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers liege daher auch kein Arbeitslohn vor, solange eine bestimmte Grenze nicht überschritten werde. Die Freigrenze von 150 € pro Person sei in dem betreffenden Fall aber erheblich überstiegen worden. Das Gericht bestätigte zudem seine bisherige Rechtsprechung, wonach es sich nur dann um eine Betriebsveranstaltung handelt, wenn die Teilnahme allen Beschäftigten offen stehe. In dem Streitfall sei jedoch eine Mitarbeitergruppe klar bevorzugt worden.
von: Oliver Stilz