Arbeitsrecht: Personalrat muss nicht alle Details kennen
Anna Pietras | 5. Mai 2009Übermitteln Sie als Arbeitgeber dem Personalrat in der Aufforderung zu einer Stellungnahme zu einer beabsichtigten Probezeitkündigung nicht das Lebensalter und die Ihnen bekannten Unterhaltspflichten, macht das die Kündigung nicht unwirksam, wenn Sie diese auf unzureichende Arbeitsleistungen und mangelnde Bewährung innerhalb der sechsmonatigen Probezeit stützen. Zu diesem Urteil ist das Bundesarbeitsgericht (Az.: 6 AZR 516/08) gekommen. Danach sind Unterhaltspflichten und Lebensalter nicht maßgeblich für Ihre Entscheidung zur Kündigung, weil eine Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Probezeit nicht sozial gerechtfertigt sein muss. Die Wartezeit diene – von Missbrauchsfällen abgesehen – dazu, dem Arbeitgeber die Gelegenheit zu geben, sich eine subjektive Meinung über Leistung und Führung des Beschäftigten zu bilden, die nicht auf objektive Maßstäbe hin überprüft wird. Falle dieses Bild negativ aus, solle er das Arbeitsverhältnis frei kündigen können, ohne dass es auf die Interessen des Mitarbeiters ankomme.
Das beklagte Bundesland hatte einen Beschäftigten am Ende der sechsmonatigen Probezeit gekündigt, weil es mit dessen Arbeitsleistungen nicht zufrieden war. Der Personalrat wurde zuvor im Einzelnen über die Gründe informiert, nicht jedoch über das Alter und die Unterhaltspflichten des Mannes.
von: Anna Pietras