Lohn: Dienstwohnung ist keine Arbeitsstätte

Anna Pietras | 5. Mai 2009

Wohnt einer Ihrer Mitarbeiter in einer Dienstwohnung, in der er auch Büroräume nutzt, und fährt er von dort mit seinem Dienstwagen zu Ihrem Betriebssitz, sind dies Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und keine Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten. Daher ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Dienstwagennutzung je nach Einzelfall nicht immer zwingend pauschal, sondern bei nur gelegentlicher Nutzung des Autos durch eine Einzelbewertung der Fahrten zu ermitteln. Dies hat das Finanzgericht Hessen (Az.: 11 K 3700/05) im Fall eines leitenden Angestellten entschieden. Das Finanzamt hatte für die Fahrten einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn angesetzt, der monatlich 0,03% des inländischen Listenpreises des Dienstwagens für jeden Entfernungskilometer betrug. Zusätzlich erhob das Amt einen Zuschlag von 50% für die Bereitstellung des Fahrers.
Die Richter stellten klar, dass die Büroräume in der Dienstwohnung steuerrechtlich keine gesonderte Arbeitsstätte seien, sondern zur Wohnung gehörten. Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten seien nur dann anzunehmen, wenn keine dem privaten Wohnbereich zuzuordnen sei. Erfolg hatte der Kläger bezüglich der Höhe des geldwerten Vorteils. Nach Ansicht des Gerichts hatte das Finanzamt nicht berücksichtigt, dass der Angestellte den Dienstwagen deutlich weniger als 15 mal im Monat genutzt habe – und nur bei zusätzlichen auswärtigen Terminen. Damit weiche der Nutzungsumfang erheblich von der gesetzlichen Typisierung ab. Der geldwerte Vorteil für die Dienstwagennutzung sei in diesem Fall durch eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten vorzunehmen. Wenn die Fahrtkosten nicht belegbar seien, sei er entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 5 EStG mit 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

von: Anna Pietras

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