Arbeitsrecht: Mitarbeiter muss Zeugnis anmahnen
Oliver Stilz | 19. Mai 2009Bewirbt sich ein früherer Mitarbeiter um eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber und benötigt von Ihnen dringend ein Zeugnis, muss er dieses anmahnen. Tut er das nicht und Sie stellen das Zeugnis nicht rechtzeitig zu, hat er bei einer Absage keinen Schadenersatzanspruch gegen Sie. Die Forderung eines Arbeitnehmers hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein deshalb abgewiesen (Az.: 1 Sa 370/08). Der Beschäftigte hatte sich um eine neue Stelle beworben, nachdem sein Arbeitsverhältnis gerichtlich aufgelöst worden war. Vorausgegangen waren Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Zwischenzeugnis, das der ehemalige Arbeitgeber ausgestellt hatte. Der Kläger verlangte die Korrektur einer angeblich zu schlechten Leistungsbewertung und setzte dem Arbeitgeber dafür eine Frist. Das Endzeugnis sprach er dabei jedoch nicht an. Noch innerhalb der Frist für die Nachkorrekturen wurde der Kläger zum Bewerbungsgespräch bei einem anderen Unternehmen eingeladen, bei dem er gebeten wurde, das Arbeitszeugnis bei einem zweiten Termin vorzulegen. Der frühere Arbeitgeber, der nichts von der Neubewerbung wusste, schickte dem Kläger das Zeugnis jedoch erst nach der weiteren Bewerbungsrunde. Dem Kläger stand daher nur das Zwischenzeugnis zur Verfügung. Weil dieses nicht ausreichte, erteilte ihm der Wunscharbeitgeber eine Absage.
Die Klage des früheren Mitarbeiters auf Schadenersatz war in beiden Instanzen ohne Erfolg. Der Arbeitgeber habe seine vertraglichen Pflichten nicht durch die verspätete Ausstellung des Zeugnisses verletzt, entschied das LAG. Vielmehr trage der Kläger die Verantwortung für die späte Zustellung. Er hätte sich auf Grund des Zeitdrucks direkt mit seinem ehemaligen Arbeitgeber in Verbindung setzen und das Zeugnis anmahnen müssen. Stattdessen hatte er das dringend benötigte Endzeugnis mit keinem Wort erwähnt.
von: Oliver Stilz