Vergütung: Kein Geld für unfreiwillige Anwesenheit an Bord eines Schiffes

Oliver Stilz | 2. Juni 2009

Besatzungsmitglieder eines Schiffes, deren Arbeitsverhältnisse unter den TVöD fallen, haben nur dann einen tarifvertraglichen Anspruch auf Vergütung für die Anwesenheit an Bord nach dem Ende ihrer Dienste, wenn diese Anwesenheit angeordnet worden ist. Eine solche konkludente Anordnung ergibt sich nicht allein aus dem faktischen Zwang, dass die Mitarbeiter während des Aufenthalts auf See auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auf dem Schiff bleiben müssen. Mir diesem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht die Klage eines Ingenieurs abgewiesen (Az.: 6 AZR 141/08). Er ist auf einem Mehrzweckschiff beschäftigt, das durchgehend sieben Tage in der Woche 24 Stunden im Einsatz ist. Nach einem Einsatztag fährt das Schiff in der Regel nicht zu seinem Heimathafen zurück, sondern geht auf See vor Anker. Häfen werden nur gelegentlich angefahren. Die Besatzung arbeitet im Wochenwechselschichtdienst, nach dem eine Schicht an Bord sieben Tage dauert. Dabei haben die Dienstposten, zu denen auch der Kläger gehört, einen Tagesdienst von durchschnittlich 12 Stunden. Auf diese Schicht folgt dann eine Freiwoche und darauf eine Arbeitswoche an Land.
Der Mann wollte vor dem Gericht eine Vergütung der Zeiten erstreiten, die er nach Dienstende zwangsläufig an Bord des Schiffes verbracht hat. Seiner Ansicht nach seien die Zeiten außerhalb der eigentlichen Schicht als Bereitschaftsdienst zu werten, weil er sich für nicht vorhersehbare Sondereinsätze bereithalten müsse. Dem widersprachen die Richter. Die Anwesenheit an Bord in den umstrittenen Zeiten sei weder ausdrücklich noch konkludent durch den Tarifvertrag angeordnet.

von: Oliver Stilz

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